Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Ist eine Bescheidzustellung zum Zeitpunkt der Zurückweisung der Berufung mangels Zustellung an den Beschuldigten bereits bewirkt, so ist die Zurückweisung unzulässig. Ob die Berufung mündlich oder schriftlich eingebracht wurde, macht keinen Unterschied, weil es allein um die Frage geht, ob ein zu erledigendes Rechtsmittel eingebracht wurde; auf eine allfällige Manuduktionspflicht kommt es hiebei nicht an (Hinweis E 15.3.1961, 2075/60).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020198.X04Im RIS seit
06.09.2005Zuletzt aktualisiert am
27.11.2008