RS Vwgh 1987/6/4 86/02/0198

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
VStG §51 Abs3;

Rechtssatz

Ist eine Bescheidzustellung zum Zeitpunkt der Zurückweisung der Berufung mangels Zustellung an den Beschuldigten bereits bewirkt, so ist die Zurückweisung unzulässig. Ob die Berufung mündlich oder schriftlich eingebracht wurde, macht keinen Unterschied, weil es allein um die Frage geht, ob ein zu erledigendes Rechtsmittel eingebracht wurde; auf eine allfällige Manuduktionspflicht kommt es hiebei nicht an (Hinweis E 15.3.1961, 2075/60).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020198.X04

Im RIS seit

06.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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