RS Vwgh 1987/6/4 87/02/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31;
VStG §32 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0040 E 29. September 1986 RS 5

Stammrechtssatz

Lässt das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten keine Zweifel darüber aufkommen, weshalb er verfolgt wird (die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter enthält alle die für die Umschreibung des strafbaren Verhaltens erforderlichen Sachverhaltselemente), so liegt auch dann eine taugliche Verfolgungshandlung vor, wenn die verletzte Verwaltungsvorschrift unrichtig (unvollständig) oder überhaupt nicht zitiert wird. (Hinweis auf E vom 12.12.1975, 0399/75)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020012.X01

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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