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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Die Schätzung einer eingehaltenen Geschwindigkeit von 90 km/h bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ist nicht mehr verlässlich, da die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht über einem Drittel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020031.X02Im RIS seit
19.10.2005Zuletzt aktualisiert am
16.08.2010