RS Vwgh 1987/6/4 86/02/0176

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Grundverkehr
L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 1973 §1 Abs4
GVG NÖ 1973 §8 Abs3 litb

Rechtssatz

Die Beurteilung der Interessen gemäß § 8 Abs 3 lit b des NÖ GVG 1973 hängt auch von der Einschätzung in der Zukunft eintretender Umstände ab, weil das Rechtsgeschäft erst durch die Zustimmung gültig wird und vorher die Nutzung der betroffenen Liegenschaft unzulässig ist (Hinweis E 30.3.1982, 81/07/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020176.X04

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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