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GrundverkehrNorm
GVG NÖ 1973 §1 Abs4Rechtssatz
Die Beurteilung der Interessen gemäß § 8 Abs 3 lit b des NÖ GVG 1973 hängt auch von der Einschätzung in der Zukunft eintretender Umstände ab, weil das Rechtsgeschäft erst durch die Zustimmung gültig wird und vorher die Nutzung der betroffenen Liegenschaft unzulässig ist (Hinweis E 30.3.1982, 81/07/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020176.X04Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020