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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0107 E 29. Jänner 1986 RS 1Stammrechtssatz
Mit jeder, wenn auch nur geringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung - nach Maßgabe der sonstigen jeweils bestehenden Vorraussetzungen - des § 20 Abs 2 oder des § 52 Z 10 a StVO erfüllt und kann sich der Schuldspruch eines Straferkenntnisses wegen Begehens einer solchen Verwaltungsübertretung im Spruchteil gem § 44 a lit a VStG 1950 in Ansehung der eingehaltenen Geschwindigkeit auf die Angabe des Umstandes beschränken, dass die Geschwindigkeit höher gewesen sei als die zulässige Höchstgeschwindigkeit (Hinweis E 7.10.1971, 23/71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180024.X01Im RIS seit
30.09.2005