RS Vwgh 1987/6/5 87/18/0024

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Veröffentlicht am 05.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0107 E 29. Jänner 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Mit jeder, wenn auch nur geringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung - nach Maßgabe der sonstigen jeweils bestehenden Vorraussetzungen - des § 20 Abs 2 oder des § 52 Z 10 a StVO erfüllt und kann sich der Schuldspruch eines Straferkenntnisses wegen Begehens einer solchen Verwaltungsübertretung im Spruchteil gem § 44 a lit a VStG 1950 in Ansehung der eingehaltenen Geschwindigkeit auf die Angabe des Umstandes beschränken, dass die Geschwindigkeit höher gewesen sei als die zulässige Höchstgeschwindigkeit (Hinweis E 7.10.1971, 23/71).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180024.X01

Im RIS seit

30.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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