RS Vwgh 1987/6/5 87/18/0022

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Veröffentlicht am 05.06.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §97;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/18/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0201/78 E 10. April 1979 VwSlg 9817 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Gendarmeriebeamter als Organ der Straßenaufsicht hat auf Grund seiner Ernennung und der Vereidigung auf die Dienstpflichten die Befugnis, die in § 97 Abs 1 StVO genannten Aufgaben auch in Zivilkleidung zu vollziehen, soferne er sich "in den Dienst stellt". (Hinweis auf OGH vom 8.4.1949, 2 OB 769748, SSt 20/47).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180022.X03

Im RIS seit

26.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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