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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §97 Abs5;Rechtssatz
Durch die eindeutige Umschreibung im Spruch des Straferkenntnisses "Rotlicht mittels Taschenlampe" wird dem im § 44 a lit a VStG 1950 statuierten Konkretisierungsgebot dahingehend entsprochen, durch welche deutlich sichtbaren Zeichen ein Organ der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs 5 StVO 1960 einen Fahrzeuglenker zum Anhalten aufgefordert hat (Hinweis E 7.9.1983, 83/03/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180267.X01Im RIS seit
05.06.1987