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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde verletzt Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wenn sie bezüglich der subjektiven Tatseite einer Verwaltungsübertretung (hier: Übertretung nach § 97 Abs 5 StVO) widersprüchliche Feststellungen trifft.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender BeweisergebnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180267.X02Im RIS seit
05.06.1987