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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Die Postaufgabe eines Schriftsatzes an die unzuständige Behörde wahrt die Frist des Postlaufes nicht. Wird daher ein Rechtsmittel an die zuständige Behörde erst nach Fristablauf zur Post gegeben, so erweist sich die Zurückweisung dieses Rechtsmittels durch die Behörde als verspätet als rechtsrichtig.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180064.X07Im RIS seit
05.06.1987