RS Vwgh 1987/6/5 87/18/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Postaufgabe eines Schriftsatzes an die unzuständige Behörde wahrt die Frist des Postlaufes nicht. Wird daher ein Rechtsmittel an die zuständige Behörde erst nach Fristablauf zur Post gegeben, so erweist sich die Zurückweisung dieses Rechtsmittels durch die Behörde als verspätet als rechtsrichtig.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180064.X07

Im RIS seit

05.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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