Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bringt ein von der Behörde beigezogener Sachverständiger im Einleitungssatz des GUTACHTENS zum Ausdruck, er könne auf Grund der Aktenlage das begehrte Gutachten nicht erstatten, lässt sich aber dennoch in diesbezügliche Ausführungen ein, so kann die abgegebene Expertise nur so verstanden werden, dass der Sachverständige bewusst nur eine Vermutung und nicht eine wissenschaftlich gesicherte Aussage (hier: über die Zurechnungsfähigkeit eines Beschuldigten) treffen wollte.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180033.X02Im RIS seit
05.06.1987