RS Vwgh 1987/6/5 85/18/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §46 Abs2;
VStG §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0036 E 14. Mai 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bekannt war, dass dem Beschwerdeführer gegenüber kein erstinstanzlicher Bescheid erlassen wurde, sondern sie nach der ihr vorliegenden Aktenlage vielmehr vom Gegenteil ausgehen konnte, ändert nichts daran, dass die belangte Behörde über eine Berufung gegen einen Nichtbescheid in der Sache entschieden hat, anstatt dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Darin liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. (Hinweis auf E vom 31.1.1985, 81/08/0135)

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Einhaltung der Formvorschriften Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180149.X03

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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