RS Vwgh 1987/6/5 87/18/0022

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Veröffentlicht am 05.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/18/0023

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf eine vom Beschuldigten relevierte Zeugenaussage in der Begründung des Bescheides Bezug zu nehmen, wenn diese Zeugenaussage keine für die betreffende Beweisfrage relevante Angaben enthält.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneBeweismittel ZeugenbeweisAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180022.X02

Im RIS seit

26.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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