RS Vwgh 1987/6/5 85/18/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1946/57 E 30. Jänner 1959 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (Hinweis E 16.2.1952, 76/51, VwSlg 2453 A/1952 und E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180061.X03

Im RIS seit

31.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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