RS Vwgh 1987/6/5 87/18/0022

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Veröffentlicht am 05.06.1987
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs5 lita;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/18/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0272 E 19. Dezember 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Bestrafung wegen des Tatbestandes des Nichtaushändigens ist rechtmäßig, gleichgültig, ob das Nichtaushändigen darauf zurückgeht, dass der Beschuldigte mitgeführte Papiere nicht ausgehändigt oder die Papiere deshalb nicht ausgehändigt hat, weil er sie gar nicht bei sich hatte (Hinweis E 30.6.1982, 82/03/0026, VwSlg 10779 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180022.X04

Im RIS seit

26.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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