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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/02/0036 E 14. Mai 1987 RS 2Stammrechtssatz
Die Frage, ob ein Bescheid vorliegt ist ausschließlich nach OBJEKTIVEN Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann (demnach auch für den VwGH) erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes. Das Fehlen der Bezeichnung der Behörde ist einer nachträglichen Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG nicht zugänglich. (Hinweis auf E vom 12.10.1983, 82/01/0056)
Schlagworte
Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtswidrigkeit von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180149.X02Im RIS seit
08.09.2006