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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, daher war es nicht Sache der Behörde, die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt zu beweisen, sondern hätte vielmehr der Beschuldigte, um straflos zu bleiben, seine Unzurechnungsfähigkeit iSd § 3 VStG unter Beweis stellen müssen.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180033.X03Im RIS seit
05.06.1987