RS Vwgh 1987/6/5 87/18/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §25;
VStG §3;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, daher war es nicht Sache der Behörde, die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt zu beweisen, sondern hätte vielmehr der Beschuldigte, um straflos zu bleiben, seine Unzurechnungsfähigkeit iSd § 3 VStG unter Beweis stellen müssen.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180033.X03

Im RIS seit

05.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten