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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/18/0023Rechtssatz
Wenn ein Beschuldigter von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz schuldig erkannt wurde, Führerschein und Zulassungsschein (kurz: Urkunden) nicht mitgeführt zu haben, die Berufungsbehörde hierauf in Ausübung ihrer Berechtigung nach § 66 Abs 4 AVG 1950 den Schuldspruch abändert, der Beschuldigte habe die genannten Urkunden auf Verlangen des Straßenaufsichtsorganes diesem nicht ausgehändigt, so nimmt sie eine Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat vor, zu der sie nicht berechtigt ist (Hinweis E 27.9.1962, 1406/61, VwSlg 5871 A/1962 sowie E 19.12.1985, 85/02/0272).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180022.X05Im RIS seit
26.07.2005Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017