RS Vwgh 1987/6/10 86/04/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1987
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Index

GewerbeO
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

EGVG Art8
GewO 1973 §368 Z17
VStG §1 Abs1
VStG §44a litb
VStG §44a Z2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/04/0185

Rechtssatz

Die Heranziehung eines gewerbebehördlichen Bescheides als Tatbestand ist nur zulässig, wenn er mit genügender Klarheit eine Gebotsnorm oder Verbotsnorm derart enthält, dass der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist. Derartige bescheidmäßige AUFLAGEN können nur dann Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung sein, wenn sie so klar gefasst sind, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (hier: Das Verbot lärmverursachender Tätigkeiten entspricht nicht der für eine Strafnorm erforderlichen eindeutigen Klarheit; Hinweis E 2.6.1976, 640/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040184.X02

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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