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GewerbeONorm
EGVG Art8Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/04/0185Rechtssatz
Die Heranziehung eines gewerbebehördlichen Bescheides als Tatbestand ist nur zulässig, wenn er mit genügender Klarheit eine Gebotsnorm oder Verbotsnorm derart enthält, dass der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist. Derartige bescheidmäßige AUFLAGEN können nur dann Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung sein, wenn sie so klar gefasst sind, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (hier: Das Verbot lärmverursachender Tätigkeiten entspricht nicht der für eine Strafnorm erforderlichen eindeutigen Klarheit; Hinweis E 2.6.1976, 640/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040184.X02Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020