RS Vwgh 1987/6/10 86/01/0277

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Veröffentlicht am 10.06.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §9 Abs3;
AVG §8;
FlKonv Art35;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen erfolgt lediglich in Erfüllung der gemäß Art 35 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 eingegangenen Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, welche im § 9 Abs 3 AsylG ihre Konkretisierung für den innerstaatlichen Rechtsbereich erfahren hat. Auf die Einhaltung dieser Gesetzesbestimmung bzw auf eine diesbezügliche Information durch die Behörde steht aber den Parteien des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft kein Rechtsanspruch zu.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010277.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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