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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1968 §9 Abs3;Rechtssatz
Die Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen erfolgt lediglich in Erfüllung der gemäß Art 35 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 eingegangenen Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, welche im § 9 Abs 3 AsylG ihre Konkretisierung für den innerstaatlichen Rechtsbereich erfahren hat. Auf die Einhaltung dieser Gesetzesbestimmung bzw auf eine diesbezügliche Information durch die Behörde steht aber den Parteien des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft kein Rechtsanspruch zu.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010277.X02Im RIS seit
11.07.2001