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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Zur Auslegung der Ausdrücke "quantitativer Wohngungsbedarf" und "qualitativer Wohnfehlbestand" im § 30 Abs 2 Z 15 des MietrechtsG kann auf die Legaldefinitionen der gleichbedeutenden Begriffe im § 4 Abs 1 und 2 des BodenbeschaffungsG zurückgegriffen werden. Kann doch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung nicht davon ausgegangen werden, daß derselbe Gesetzgeber bei
Verwendung von im wesentlichen gleichen Begriffen in einem verwandten Verwaltungsbereich diesen jeweils einen unterschiedlichen Sinngehalt unterstellen wollte.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 quantitativer Wohnungsbedarf qualitativer WohnfehlbestandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010171.X02Im RIS seit
11.07.2001