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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16;Rechtssatz
Nur die Aufwendungen, die für die Anschaffung oder Herstellung eines selbständig bewertungsfähigen Wirtschaftsgutes getätigt werden, sind zu aktivieren, nicht aber jene, durch die ein schon bestehendes Wirtschaftsgut (hier: ein Gebäude) erhalten bzw instandgehalten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130167.X01Im RIS seit
11.07.2001