Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §229 Abs1 Z4 lita;Rechtssatz
Wurde ein Antrag auf Begünstigung eines bestimmten Zeitraumes mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass die geltend gemachte Vorversicherungszeit nicht vorliege, so steht einer meritorischen Behandlung eines neuerlichen Antrages auf Begünstigung dieses Zeitraumes das Verfahrenshindernis der "entschiedenen Sache" auch dann entgegen, wenn sich der Begünstigungswerber im ersten Verfahren auf den nunmehr geltend gemachten Vorversicherungstatbestand nicht berufen hat, ihn aber hätte geltend machen können.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080065.X01Im RIS seit
16.05.2006