RS Vwgh 1987/6/10 86/08/0065

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Veröffentlicht am 10.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §229 Abs1 Z4 lita;
ASVG §502;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Wurde ein Antrag auf Begünstigung eines bestimmten Zeitraumes mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass die geltend gemachte Vorversicherungszeit nicht vorliege, so steht einer meritorischen Behandlung eines neuerlichen Antrages auf Begünstigung dieses Zeitraumes das Verfahrenshindernis der "entschiedenen Sache" auch dann entgegen, wenn sich der Begünstigungswerber im ersten Verfahren auf den nunmehr geltend gemachten Vorversicherungstatbestand nicht berufen hat, ihn aber hätte geltend machen können.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080065.X01

Im RIS seit

16.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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