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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §368 Z6;Rechtssatz
Der Verwaltungsstraftatbestand des § 368 Z 6 GewO 1973 erfasst seinen gesetzlichen Merkmalen nach ausschließlich das Nichteinhalten der Bestimmungen über Legitimationen - im Beschwerdefall im Zusammenhalt mit § 57 Abs 3 GewO 1973.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040193.X01Im RIS seit
27.09.2005