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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §21;Rechtssatz
Werden im Buschenschank neben selbsterzeugten landwirtschaftlichen Produkten überwiegend zugekaufte Speisen und Getränke veräußert, dann stellen die solcherart erzielten Einkünfte in steuerlicher Betrachtungsweise nicht mehr Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, sondern nach Art eines gastwirtschaftlichen Betriebes Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar (zur ertragsteuerlichen Abgrenzung siehe § 30 Abs 9 bis § 11 BewG und § 21 Abs 1 Z 1 EStG 1972 idF gemäß dem AbgÄG 1984 sowie Hofstätter-Reichel, Kommentar III B, Tz 17 zu § 21 EStG, Hinweis auf E 20.6.1984, 2289/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130065.X03Im RIS seit
10.06.1987Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016