RS Vwgh 1987/6/10 86/04/0055

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Veröffentlicht am 10.06.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
GewO 1973 §81;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig, entgegen den erklärten Willen des Antragstellers dem Antrag eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (Hinweis E 27.6.1980, 2260/78, VwSlg 10179 A/1980, E 29.2.1972, 231/71).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040055.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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