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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Es ist bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig, entgegen den erklärten Willen des Antragstellers dem Antrag eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (Hinweis E 27.6.1980, 2260/78, VwSlg 10179 A/1980, E 29.2.1972, 231/71).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040055.X01Im RIS seit
11.07.2001