RS Vwgh 1987/6/10 86/04/0184

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Veröffentlicht am 10.06.1987
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Index

GewerbeO
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §368 Z17

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/04/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0773/73 E 14. November 1973 VwSlg 8497 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die äußere Trennung von Tatbestand und Strafdrohung so vorzunehmen, dass bloß die Strafdrohung in einer Gesetzesbestimmung besteht, der Tatbestand im Einzelfall jedoch durch einen Bescheid konstituiert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040184.X01

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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