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GewerbeONorm
GewO 1973 §368 Z17Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/04/0185Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0773/73 E 14. November 1973 VwSlg 8497 A/1973 RS 1Stammrechtssatz
Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die äußere Trennung von Tatbestand und Strafdrohung so vorzunehmen, dass bloß die Strafdrohung in einer Gesetzesbestimmung besteht, der Tatbestand im Einzelfall jedoch durch einen Bescheid konstituiert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040184.X01Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020