Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Aus § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind (Hinweis E 7.11.1980, 1682/78).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080065.X03Im RIS seit
16.05.2006