RS Vwgh 1987/6/10 86/08/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Aus § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind (Hinweis E 7.11.1980, 1682/78).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080065.X03

Im RIS seit

16.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten