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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Trifft die Berufungsbehörde einen meritorischen Abspruch in der Sache, obwohl der erstinstanzliche Bescheid gegenüber dem Beschuldigten nicht erlassen wurde, so belastet sie diesen mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (Hinweis E 7.9.1983, 82/03/0226; hier: Zustellung des Straferkenntnisses an einen Bevollmächtigten, der zur Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1973 nicht berechtigt war).
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verfahrensbestimmungen Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040011.X02Im RIS seit
08.09.2005