RS Vwgh 1987/6/10 86/04/0011

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Veröffentlicht am 10.06.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;

Rechtssatz

Trifft die Berufungsbehörde einen meritorischen Abspruch in der Sache, obwohl der erstinstanzliche Bescheid gegenüber dem Beschuldigten nicht erlassen wurde, so belastet sie diesen mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (Hinweis E 7.9.1983, 82/03/0226; hier: Zustellung des Straferkenntnisses an einen Bevollmächtigten, der zur Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1973 nicht berechtigt war).

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verfahrensbestimmungen Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040011.X02

Im RIS seit

08.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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