RS Vwgh 1987/6/10 86/04/0177

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Veröffentlicht am 10.06.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0213 E 23. September 1983 VwSlg 11161 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Eine weitere Betriebsstätte nach § 46 Abs 1 GewO 1973 liegt jedenfalls vor, wenn eine Tätigkeit an mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen ausgeübt wird. Das Vorliegen einer weiteren Betriebsstätte ist jedoch auch dann anzunehmen, wenn die ausgeübten Tätigkeiten zwar nicht in einem solchen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehen, aber nach den jeweiligen Umständen auf die Absicht einer regelmäßigen, insgesamt den Zeitraum von drei Tagen überschreitenden Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit geschlossen werden muss. Diese Frage kann sachverhaltsbezogen nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040177.X03

Im RIS seit

28.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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