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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22;Rechtssatz
Bei Vorliegen des Tatbildes eines fortgesetzten Deliktes ist ein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung nur dann nicht gegeben, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung - das ist der Zeitpunkt der Erlassung des jeweils in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses - fortsetzt. In diesem Fall darf die neuerliche Bestrafung nur die seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen (Hinweis E 14.10.1983, 83/04/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040004.X01Im RIS seit
08.09.2005