RS Vwgh 1987/6/10 86/04/0004

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Veröffentlicht am 10.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22;

Rechtssatz

Bei Vorliegen des Tatbildes eines fortgesetzten Deliktes ist ein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung nur dann nicht gegeben, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung - das ist der Zeitpunkt der Erlassung des jeweils in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses - fortsetzt. In diesem Fall darf die neuerliche Bestrafung nur die seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen (Hinweis E 14.10.1983, 83/04/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040004.X01

Im RIS seit

08.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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