RS Vwgh 1987/6/10 87/01/0124

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Veröffentlicht am 10.06.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1986/555;
WaffG 1967 §7;

Rechtssatz

Es kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei einem Fremden, der wegen des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Geldstrafe verurteilt und wegen 8 Übertretungen (insbesondere verkehrspolizeiliche Vorschriften) verwaltungsbehördlich bestraft worden ist, insbesondere den unerlaubten Waffenbesitz als schweren Verstoß gegen die österr. Rechtsordnung wertet. Wegen der vom Besitz von Faustfeuerwaffen durch Privatpersonen ausgehenden besonderen Gefährdung ist bei der Beurteilung von Verstößen gegen die den Waffenbesitz regelnden Vorschriften ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Da im Beschwerdefall diese Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen feststehen, kann auch aus der bedingten Verurteilung durch das Gericht wie aus den Motiven für den Erwerb der Faustfeuerwaffe bzw. den Besitz der verbotenen Waffen nichts für den Fremden gewonnen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010124.X02

Im RIS seit

19.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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