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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Wird ein Strafgefangener nach Einbringung seiner wegen Nichtgestattung des individuellen Fernsehempfanges und Rundfunkempfanges erhobenen VwGH Beschwerde aus der Strafhaft entlassen, so wird die Beschwerde durch die Entlassung gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist einzustellen, weil der Bfer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides prozessual nicht günstiger gestellt wäre als dies ohne meritorische Beschwerdeentscheidung der Fall ist (Hinweis B 24.2.1969, 0288/68, VwSlg 7519 A/1969, E 17.9.1986, 85/01/0275).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010223.X01Im RIS seit
20.04.2005