RS Vwgh 1987/6/10 86/01/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein Strafgefangener nach Einbringung seiner wegen Nichtgestattung des individuellen Fernsehempfanges und Rundfunkempfanges erhobenen VwGH Beschwerde aus der Strafhaft entlassen, so wird die Beschwerde durch die Entlassung gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist einzustellen, weil der Bfer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides prozessual nicht günstiger gestellt wäre als dies ohne meritorische Beschwerdeentscheidung der Fall ist (Hinweis B 24.2.1969, 0288/68, VwSlg 7519 A/1969, E 17.9.1986, 85/01/0275).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010223.X01

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten