RS Vwgh 1987/6/10 86/13/0065

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Veröffentlicht am 10.06.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §21;
EStG 1972 §23;

Rechtssatz

Der Buschenschank zählt weder zu den Nebenbetrieben noch zu den Nebentätigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, sondern ist nach der Verkehrsauffassung unmittelbarer Bestandteil des Weinbaubetriebes (Hinweis auf Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, S 476).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130065.X02

Im RIS seit

10.06.1987

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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