RS Vwgh 1987/6/10 86/04/0244

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Veröffentlicht am 10.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1984/05/29 82/04/0181 1

Stammrechtssatz

Wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit steht, trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die unbefugte Tätigkeit den GEWEBERECHTLICHEN Geschäftsführer (Hinweis E 10.11.1952, 2220/50).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040244.X02

Im RIS seit

10.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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