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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §370 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1984/05/29 82/04/0181 1Stammrechtssatz
Wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit steht, trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die unbefugte Tätigkeit den GEWEBERECHTLICHEN Geschäftsführer (Hinweis E 10.11.1952, 2220/50).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040244.X02Im RIS seit
10.06.1987