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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §8 Abs1 Z3 litc;Rechtssatz
Die Versicherungspflicht setzt nicht voraus, dass die Krankenanstalt in der der Versicherte untergebracht ist, ÜBERWIEGEND der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, es genügt, wenn in der Krankenanstalt AUCH Einrichtungen bestehen, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienen, und dort Patienten zu diesen Zwecken untergebracht werden, dies auch dann, wenn die Einrichtungen bloß bestimmte Rehabilitationsmaßnahmen ermöglichen und an den Patienten im Zuge der Unterbringung zum Zwecke der medizinischen Rehabilitation von Gesundheitsvorsorge auch Akutbehandlungen vorgenommen werden. Ob eine Unterbringung den Bestimmungen der §§ 155 f oder 300 ff ASVG entsprochen hat, ist nicht von Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987080010.X01Im RIS seit
24.03.2006