Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
In der Unterlassung der Anführung eines anwesenden Dolmetsch in der Niederschrift kann kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden, weil die Asylwerber in der Berufung und auch im Berufungsverfahren, in dem sie in Anwesenheit eines Dolmetsch nochmals vernommen worden sind, Gelegenheit hatten, alles wesentliche vorzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010277.X03Im RIS seit
11.07.2001