RS Vwgh 1987/6/10 86/01/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §14;
AVG §39a;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

In der Unterlassung der Anführung eines anwesenden Dolmetsch in der Niederschrift kann kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden, weil die Asylwerber in der Berufung und auch im Berufungsverfahren, in dem sie in Anwesenheit eines Dolmetsch nochmals vernommen worden sind, Gelegenheit hatten, alles wesentliche vorzubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010277.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten