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L65502 Fischerei KärntenNorm
FischereiG Krnt 1951 §65 Abs2 litc;Rechtssatz
Ist ein Fischereiwachorgan auch zur Festnahme von Personen, die in Fischereirechte eingreifen, befugt und verpflichtet, so hebt sich die für dieses Wachorgan gegebene Gefahrenlage wesentlich von dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften treffenden Sicherheitsrisiko ab. Bei Vorliegen entsprechender Umstände kann sich der Einsatz von Faustfeuerwaffen zur Abwehr dieser Gefahren als erforderlich erweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010010.X01Im RIS seit
29.04.2005