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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §7 Abs1;Rechtssatz
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft eines Fremden bedeutet, dass er seine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht aus § 7 Abs 1 AsylG 1968 abzuleiten vermag. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Fremde die Berechtigung zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nach den sonst für Fremde allgemein geltenden passpolizeilichen und fremdenpolizeilichen Vorschriften erwirken kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010277.X04Im RIS seit
11.07.2001