RS Vwgh 1987/6/10 86/01/0277

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Veröffentlicht am 10.06.1987
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §7 Abs1;
FrPolG 1954 §2;

Rechtssatz

Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft eines Fremden bedeutet, dass er seine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht aus § 7 Abs 1 AsylG 1968 abzuleiten vermag. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Fremde die Berechtigung zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nach den sonst für Fremde allgemein geltenden passpolizeilichen und fremdenpolizeilichen Vorschriften erwirken kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010277.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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