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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §46 Abs1;Rechtssatz
Die Annahme einer "weiteren Betriebsstätte" im Sinne des § 46 Abs 1 GewO 1973 setzt das Vorhandensein einer standortgebundenen und zur regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit bestimmten Einrichtung sowie eine bestimmte Dauer der Tätigkeit voraus. Durch eine Tätigkeit, die von vornherein nach Absicht des Gewerbetreibenden nicht mehr als drei Tage dauern soll, und ex lege keine weitere Betriebsstätte begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040177.X02Im RIS seit
28.09.2005