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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Wird das Bescheidkonzept nach Herstellung der Reinschrift vernichtet und liegt daher kein Geschäftsstück vor, das die eigenhändig gesetzte Genehmigung des genehmigenden Organs aufweist, so liegt ein Nichtbescheid vor, der von der Berufungsbehörde als unzulässig zurückzuweisen ist (Hinweis E 6.12.1985, 85/18/0029).
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040182.X01Im RIS seit
14.06.2005Zuletzt aktualisiert am
03.02.2010