RS Vwgh 1987/6/10 86/13/0167

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Veröffentlicht am 10.06.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16;
EStG 1972 §6;
EStG 1972 §7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Herstellungsaufwand liegt vor, wenn bauliche Maßnahmen die Wesensart des Gebäudes ändern (Anbau, Umbau größeren Ausmaßes, Gebäudeaufstockung udgl). Erhaltungsaufwand bilden demgegenüber beispielsweise die regelmäßig erforderlichen Ausbesserungen an Gebäuden, auch wenn sie den Gebäudewert steigern oder wenn es sich um eine Großreparatur handelt, wobei der Umstand, daß im Zuge der Instandsetzung besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wird, noch nicht zu Herstellungsaufwand führt, solange nicht die Wesensart des Gebäudes verändert wird oder das Gebäude ein größeres Ausmaß erhält (Hinweis auf E 16.3.1962, 241/59, VwSlg 2609 F/1962).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Herstellungskosten Instandhaltungskosten Instandhaltungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130167.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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