Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §299;Rechtssatz
Der Aufhebung eines Bescheides durch die Oberbehörde kommt die Rechtswirkung eines Eingriffes in die formelle Rechtkraft zu, weshalb es der VwGH in stRsp zugelassen hat, gegen derartige Bescheide - obschon ihnen nur kassatorische Eigenschaft zukommt - gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG Beschwerde zu führen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160024.X01Im RIS seit
11.06.1987