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GerichtsgebührenNorm
BauRG 1912 §5 Abs1Beachte
Rechtssatz
Bei der Einräumung eines Baurechtes handelt es sich nicht um die Übertragung des Eigentumsrechts, sondern lediglich um dessen Belastung. Unter der "Übertragung seines Rechtes" iSd Anmerkung 9 lit d zu TP 11 GJGebG ist nur die Veräußerung des Grundstückes zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160043.X04Im RIS seit
29.06.2021Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021