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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §830;Rechtssatz
Ungeachtet der grundbücherlichen Eintragung von Miteigentum können die Agrarbehörden das Vorliegen agrargemeinschaftlicher Grundstücke aus Indizien ableiten wie den bisherigen Übungen im Rahmen der Nutzung der gemeinsamen Liegenschaft, der Auffassung der Mehrheit der derzeit Nutzungsberechtigten und dem unwiderlegt gebliebenen Inhalt des Grundbuchsanlegungsprotokolles.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070240.X01Im RIS seit
10.05.2006Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015