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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1324;Rechtssatz
Bei Käufen, die nicht im Fachhandel getätigt werden, besteht in erhöhtem Maß die Verpflichtung, sich mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen schon aus den Gesichtspunkten der Sachhehlerei (§ 164 Abs 1 Z 2 StGB) und der Abgabenhehlerei (§ 37 FinStrG) vertraut zu machen. Es besteht aber keine gesetzliche Pflicht und es ist auch nicht die Übung des redlichen Verkehrs, sich bei jedem Ankauf von Waren ausländischen Ursprungs, und zwar auch dann nicht, wenn er von privater Seite erfolgt, beim Verkäufer Erkundigungen über deren zollrechtliche Herkunft einzuziehen und Nachweise darüber zu verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987160024.X05Im RIS seit
11.06.1987