RS Vwgh 1987/6/11 85/06/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1987
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine EINWENDUNG im Rechtssinn liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben wenigstens erkennen läßt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985060134.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten