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L82000 BauordnungNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Eine EINWENDUNG im Rechtssinn liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben wenigstens erkennen läßt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060134.X04Im RIS seit
11.07.2001