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L85005 Straßen SalzburgNorm
AVG §13 Abs1 idF ;Rechtssatz
Aus § 40 Abs 2 Slbg LandesstraßenG mit dem gegebenen Gesetzeszusammenhang lässt sich nicht ableiten, dass Partei nur jene Person sein kann, die einen Antrag iSd § 40 Abs 2 erster Satz Slbg LandesstraßenG vor Einleitung des straßenrechtlichen Verfahrens gestellt hat. Vielmehr ist daraus zu folgen, das eine solche Antragstellung auch noch in der obligatorisch abzuhaltenden mündlichen Verhandlung zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060207.X01Im RIS seit
11.07.2005