RS Vwgh 1987/6/11 85/06/0207

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

L85005 Straßen Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1 idF ;
AVG §8;
LStG Slbg 1972 §40 Abs1 idF 1973/070;
LStG Slbg 1972 §40 Abs2 idF 1973/070;

Rechtssatz

Aus § 40 Abs 2 Slbg LandesstraßenG mit dem gegebenen Gesetzeszusammenhang lässt sich nicht ableiten, dass Partei nur jene Person sein kann, die einen Antrag iSd § 40 Abs 2 erster Satz Slbg LandesstraßenG vor Einleitung des straßenrechtlichen Verfahrens gestellt hat. Vielmehr ist daraus zu folgen, das eine solche Antragstellung auch noch in der obligatorisch abzuhaltenden mündlichen Verhandlung zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985060207.X01

Im RIS seit

11.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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