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98/01 WohnbauförderungNorm
WFG 1968 §35 Abs3;Rechtssatz
Für die Anwendung von Befreiungsbestimmungen aus Anlaß grundbücherlicher Eintragungen ist stets der Gegenstand der Eintragung maßgebend. Sieht eine Pfandurkunde ausdrücklich auch die Besicherung künftig noch zu gewährender Kredite vor, so schließt bereits dieser Umstand eine Inanspruchnahme der sachlichen Gebührenbefreiung nach § 35 Abs 3 WFG 1968 aus (Hinweis E 11.12.1986, 86/16/0026). Von einem solchen Kredit kann nämlich nicht von vornherein gesagt werden, daß er zur Finanzierung von nach dem WFG 1968 geförderten Bauvorhaben erforderlich ist, wie dies in § 35 Abs 3 WFG 1968 als Voraussetzung für die Befreiung von Gerichtsgebühren gefordert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160046.X03Im RIS seit
11.06.1987