RS Vwgh 1987/6/11 86/16/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1987
beobachten
merken

Index

98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1968 §35 Abs3;

Rechtssatz

Für die Anwendung von Befreiungsbestimmungen aus Anlaß grundbücherlicher Eintragungen ist stets der Gegenstand der Eintragung maßgebend. Sieht eine Pfandurkunde ausdrücklich auch die Besicherung künftig noch zu gewährender Kredite vor, so schließt bereits dieser Umstand eine Inanspruchnahme der sachlichen Gebührenbefreiung nach § 35 Abs 3 WFG 1968 aus (Hinweis E 11.12.1986, 86/16/0026). Von einem solchen Kredit kann nämlich nicht von vornherein gesagt werden, daß er zur Finanzierung von nach dem WFG 1968 geförderten Bauvorhaben erforderlich ist, wie dies in § 35 Abs 3 WFG 1968 als Voraussetzung für die Befreiung von Gerichtsgebühren gefordert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160046.X03

Im RIS seit

11.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten