Das Durchsetzungsverfahren gemäß § 20 MedienG ist ein Teil des Entgegnungsverfahrens. Für einen Antrag iSd § 20 Abs 1 MedienG fällt gemäß TP 13, Anm 1, erster Satz eine (weitere Einzel) Gebühr nach TP 13 (GGG) nicht an.