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98/01 WohnbauförderungNorm
WFG 1968 §35 Abs3;Rechtssatz
Die Befreiung von der Eintragungsgebühr ist bei einem nach dem WFG 1968 geförderten Vorhaben nicht davon abhängig, ob das diesbezügliche Darlehen im Finanzierungsplan enthalten war oder nicht. Vielmehr ist auch eine weitere pfandrechtliche Sicherstellung dann befreit, wenn diese wegen Überschreitung der Baukosten zustätzliche, für das ursprünglich geförderte Vorhaben notwendige finanzielle Mittel zum Gegenstand hat (Hinweis E 3.5.1977, 2334/76, VwSlg 5131 F/1977). Dies gilt auch für eine notwendig gewordene Zwischenfinanzierung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160046.X02Im RIS seit
11.06.1987